Allgemeine Vertragsbedingungen
für Führungen durch gewerblich befugte Fremdenführer

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Der Vertrag betreffend die Durchführung einer Fremdenführung / von Führungen einschließlich Nebenleistungen wird unter folgenden Bedingungen abgeschlossen:

  1. Diese Vertragsbedingungen erlangen Gültigkeit, wenn dies im Einzelnen zwischen den Vertragspartner*innen vereinbart wurde.
  2. Reisebetreuer-Tätigkeiten eines Fremdenführers oder einer Fremdenführerin (§ 126 Abs 4 GewO), insbesondere Transfers, sind zu behandeln wie Führungen.
  3. Der*die Auftraggeber*in wird ersucht, seinem*ihrem Kunden*Kundin das Werkvertragsentgelt für die Leistungen der Fremdenführung (Führungshonorar) und eine allfällige Buchungsgebühr für die Vermittlung der Leistung der Fremdenführung getrennt in Rechnung zu stellen.
  4. Der*die Auftraggeber*in hat dem*der Fremdenführer*in keine Stornogebühr zu bezahlen, wenn das Storno schriftlich bis spätestens 14 Tage (beim*bei der Fremdenführer*in einlangend) vor dem Führungstermin erfolgt. Storniert der*die Auftraggeber*in zwischen 14 und 3 Tagen vor dem vereinbarten Führungstermin, so ist als Stornogebühr die Hälfte des vereinbarten Führungsentgeltes zu bezahlen. Storniert der*die Auftraggeber*in weniger als 3 Tage vor dem vereinbarten Führungstermin, so ist das volle vereinbarte Entgelt zu bezahlen. Stornierungstag und vereinbarter Führungstag zählen für die Fristberechnung dazu. Die hier genannten Stornogebühren sind pauschalierte Pönalbeträge, die unabhängig vom Verschulden oder einem eingetretenen Schaden zu bezahlen sind. Die Stornogebühr ist gesondert für jede einzelne abgesagte Führung zu entrichten.
  5. Wartezeiten Im Falle der Verspätung der*des Kundin*Kunden ist der*die Fremdenführer*in verpflichtet, 30 Minuten am vereinbarten Treffpunkt auf den*die Kunden*Kundin zu warten. Der*die Kunde*Kundin verpflichtet sich seinerseits*ihrerseits, 15 Minuten auf den*die Fremdenführer*in zu warten. Die Wartezeit wird jeweils in die Führungsdauer eingerechnet.
  6. Verhinderung: Der*die Fremdenführer*in verpflichtet sich, im Falle einer unvermeidbaren Verhinderung einen fachlich gleichwertigen und befugten Ersatz zu vermitteln. Darüber ist der*die Auftraggeber*in tunlichst zu informieren.
  7. Bezahlung: Die Bezahlung erfolgt bar nach Leistungserbringung oder per Überweisung bis drei Tage vor dem Führungstermin. Anfallende Bankspesen werden dem*der Auftraggeber*in in Rechnung gestellt. Die Verzugszinsen betragen 1 % pro Monat (12 % p.a.).
  8. Individuelle Führungen: Programmerstellungen für individuelle Führungen werden gesondert verrechnet. Eintrittspreise, Fahrdienste etc. werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt, in der Regel mit einem Pauschalaufschlag von 15 % auf alle Barauslagen.
  9. Ton- und Filmaufnahmen während der Führungen sind untersagt! Fassung 2017 Gerichtsstand Wien

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